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SATZUNG DES SPORTKEGELVEREINS ROT-WEISS UBSTADT E.V. PDF Drucken
§1 Name, Sitz, Eintragung

1. Der Verein führt den Namen Sportkegelverein „Rot-Weiß" Ubstadt e.V. und hat einen Sitz in Ubstadt-Weiher. Ortsteil Ubstadt. Seine Farben sind rot-weiß.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bruchsal eingetragen werden.
3. Er ist Mitglied des Badischen Keglerverbandes e.V. im Badischen Sportbund.

§2 Zweck Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein bezweckt die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, insbesondere des Kegelsports und damit die körperliche und sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
4. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen konfessionellen Neutralität.

§3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren
d) auswärtigen Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
f) Kegelclubs
2. Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen, sowie einen in jeder Hinsicht guten Leumund besitzt.
3. Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
4. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Fall eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch auf den nach Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monats.
5. Auswärtige Mitglieder sind solche, die nicht mehr am Sitz des Vereins wohnen und infolge der damit verbundenen örtlichen Trennung gehindert sind, am Vereinsgeschehen laufend teilzunehmen. Mitglieder, welche nach auswärts ziehen und die neue Anschrift dem Verein bekannt geben, werden automatisch als auswärtige Mitglieder weitergeführt und bleiben beitragspflichtig.
6. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann
werden, wer 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder wer sich um die Förderung des Vereins und des
Kegelsports besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des
Gesamtvorstandes mit zweidrittel Mehrheit zu solchen ernannt.

§4 Aufnahme

1. Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person mit einwandfreiem Leumund werden. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen (Anmeldung zur Aufnahme in den Verein kann jedes Mitglied entgegennehmen). Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dieser kann gegen die Ablehnung schriftlich bei die Verwaltung Berufung einlegen. Derer Beschluss ist endgültig.
Die Entscheidung erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.
2. Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere
Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme. Anmeldungen zur Aufnahme in den Verein nimmt jedes Mitglied entgegen.

§5 Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.
2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst mit dem Jahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes (oder Clubs) kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
a) Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt und trotz mehrmaliger Aufforderung seine Zahlungen nicht leistet.
b) bei groben und wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzungen sowie gegen grob unsportlichen Betragens.
c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder
beeinträchtigender Handlungen.
d) bei schuldhafter Beschädigung von Vereinseigentum.
4. Das Mitglied ist vorher schriftlich zu hören, sofern seine Anschrift bekannt ist.
5. Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb von 14 Tagen gegen die Entscheidung schriftlich durch eingeschriebenen Brief Einspruch bei dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingelegt werden.
6. Deren Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
7. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig.
8. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugeführten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarbestände, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem
Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
9. Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn unter a) bis d) genannte Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt.
Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss.
10.Die Aufnahme eines ausgeschlossenen Clubs, bedarf der Zustimmung des Gesamt-Vorstandes. Erfolgt ein Ausschluss durch den Badischen Kegler-Verband, so ist eine Mitgliedschaft nur mit Zustimmung durch den Vorstand des B.K.V. möglich.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen
Versammlungen und das Recht an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, sind aber zu allen Versammlungen zugelassen. Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grund benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand schlichtet.
2. Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, in der selben Sportart einem anderen Sportverein als aktives Mitglied anzugehören.

§7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins
 
1. Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen
c) freiwilligen Spenden
d) sonstigen Einnahmen
2. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird von der Verwaltung unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne des 2
4. Besondere hohe finanzielle Aufwendungen, die von dem Gesamtvorstand beschlossen wurden, sind der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
5. Die Beiträge der Mitglieder sind im voraus zu entrichten.
6. Beiträge sind eine Bringschuld. Die Beitragszahlungspflicht beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, auch wenn er in Teilbeträgen erhoben wird. Er umfasst die Beiträge an den Verein, an den B.K.V. an den B.S.B und an den D.K.B

§8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

§9 Organe des Verein

1. Organe des Vereins sind:
a) Vorstand (Geschäftsführender Vorstand)
b) Gesamtvorstand
c) Mitgliederversammlung
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorstand (1. Vorsitzender)
b) dem 2. Vorstand (2. Vorsitzender)
c) dem Schriftführer
d) dem Hauptkassier
e) dem 1. Sportwart
3. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem 2. Sportwart (Betreuer der 2. Mannschaft)
c) dem Pressewart
d) evtl. Ausschüsse
4. Die Organe und Ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
5. Vorstand im Sinne des Gesetzes § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorstand. Die zwei Vorstände haben
Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, der 2. Vorstand von seiner Vertretungsbefugnis nur
Gebrauch machen kann, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.

§11 Vorstandswahl

1. Die Wahl des Gesamtvorstandes wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt öffentlich Akklamation) oder geheim, falls dies beantragt wird.
2. Die Wahl des Vorstandes, sowie der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt alle zwei Jahre in der Mitgliederversammlung. Gewählt ist, wer im 1. Wahlgang mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhält. Wird ein 2. Wahlgang erforderlich, ist gewählt, der die relative Mehrheit auf sich vereinigt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Vereinigung von zwei Vorstandesämtern ist zulässig, aber möglichst zu vermeiden.
4. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat Neuwahl in einer einzuberufenden
Mitgliederversammlung zu erfolgen.
5. Eine Amtsaufhebung ist durch 2/3 Mehrheitsbeschluss aller übrigen Verwaltungsmitglieder zulässig.

§12 Befugnisse des Vorstandes

1. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Verhandlungen des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes. Der 1. und 2. Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder mindestens drei Mitglieder dies beantragen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücks. Er hat über jede Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse abzufassen und schriftlich niederzulegen. Die Schriftstücke sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
3. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Geschäftsbericht zu erstatten. Er nimmt alle
Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur im
Einvernehmen mit dem Vorstand bzw. dessen Stellvertreter und mit dessen Unterschrift leisten.
4. Der Sportwart regelt mit Unterstützung des Sportausschusses die kegelsportliche Tätigkeit des Vereins. Vorsitzender des Sportausschusses ist der 1. Sportwart.
Dem Sportausschuss gehören weiter an:
2. Sportwart (Betreuer)
Jugendwart
5. Dem Jugendwart obliegt die Betreuung der Jugend. Sie haben die Aufgabe die Liebe zu Kegelsport bei der Jugend zu wecken und diese durch regelmäßiges und zweckdienliches Training zu leistungsfähigen Keglern heranzubilden.
6. Der Pressewart berichtet über die Veranstaltungen des Vereins an die Tagespresse und Sportpresse. Er hat die
Beziehungen zur Presse sorgfältig zu pflegen. Veröffentlichen aller Art, welche dem Verein in Sport oder Verwaltung
Verpflichtungen auferlegen, müssen vom Vorstand genehmigt werden.
7. Der Vorstand ist berechtigt den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

§13 Ausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren
Mitglieder nicht Vorstandmitglieder im Sinne der Satzung sind. Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von dem geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.

§14 Jugendleitung

Die Jugendleitung kann sich eigene, von dem Vorstand genehmigte Richtlinien für Ihre Aufgaben schaffen. Für deren Einhaltung hat der Jugendleiter verantwortlich zu sein. Er ist auch für die einwandfreie Verwendung der dem Jugendleiter zugewiesenen Geldmittel verantwortlich.

§15 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden alle zwei Jahre Kassenprüfer gewählt, welche die Pflicht haben und das Recht, die Geschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Berichte zu erstatten. Sie dürfen keine Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Wiederwahl jeweils eines Kassenprüfers ist zulässig.

§16 Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft alljährlich im ersten Vierteljahr nach Schluß des Geschäftsjahres eine ordentliche Versammlung der Mitglieder (Mitgliederversammlung) ein, zu der Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher durch Bekanntmachung in den Ubstadter Ortsnachrichten unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Nicht ortsansässige Mitglieder sind schriftlich einzuladen.

In der Tagesordnung müssen folgende Punkte (außer Punkt f) vor-
gesehen sein:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
d) Neuwahlen, des Vorstandes und der Kassenprüfer
e) Anträge
f) Neuwahlen finden alle zwei Jahre statt
Der Vorsitzende leitet die Versammlung.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Händen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sein. Später eingehende Anträge können nur dann behandelt werden, wenn dies durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wurde.

Satzungsänderungen, sowie eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der Ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

Alle Wahlen erfolgen mit der ihnen zugedachten Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet.
Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Handzeichen erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgen.

§17 Wahlausschuss

Im Wahljahr kann durch die Mitgliederversammlung ein eigener Wahlausschuss, bestehend aus möglichst drei Mitglieder, gewählt werden. Ihm sollen nur Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zu Verein die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat der Versammlung die Entlastung des alten Vorstandes und die Neuwahlen durchzuführen.

§18 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa entstehenden Unfällen oder Diebstähle auf den Kegelsportstätten und den übrigen Räumen. Für die Benutzung der Kegelbahn ist der Unfall- und Haftpflichtschutz für ordnungsgemäß gemeldete Mitglieder durch den Badischen Sportbund (BSB) im Rahmen eines Versicherungsvertrages mit dem Badischen Keglerverband (BKV) gewährleistet.

§19 Ehrenbestimmungen

Neben der Verleihung von Ehrenmitgliedschaften können besonders Ehrungen durch den Gesamtvorstand vorgenommen werden. Die Bestimmungen werden hierzu vom Vorstand erlassen. (s. § 2 Abs. 6).

§20 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt des Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, der Gemeinde Ubstadt-Weiher zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sportes zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.

§21 Schlussbestimmungen

Über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Satzung tritt durch den Versammlungsbeschluss vom 17.3.1989 in Kraft. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das zuständige Registergericht sowie des zuständigen Finanzamtes.

Ubstadt-Weiher, den 17. März 1989
Günter Oßfeld
1. Vorstand

 

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